AGB
Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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I. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zu erbringenden Lieferungen der Fa. FORSTER Feinmechanik GmbH (nachstehend „FORSTER“ genannt) gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachstehend „Kunde“ genannt); entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden von FORSTER vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung nicht anerkannt. Bei allen künftigen Geschäften gelten die Geschäftsbedingungen von FORSTER auch dann, wenn auf deren Gel-tung nicht noch einmal ausdrücklich hingewiesen ist.
II. Angebot und Annahme
1. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot. FORSTER ist berechtigt, das Angebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.
2. Angebote von FORSTER sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahmebestätigung zustande. Einer Annahmeerklärung steht die Auf-tragsbestätigung sowie die Bereitstellung der bestellten Ware nebst Mitteilung deren Versandbereitschaft gleich.
3. Vereinbarungen, die zwischen FORSTER und dem Kunden getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
III. Preis und Leistungsumfang
1. Preise verstehen sich in EURO (€) netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ab Werk. Fallen Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung an, werden diese gesondert in Rechnung gestellt.
2. Ist eine Vereinbarung über einen Preis zustande gekommen, ist FORSTER zu einer angemessenen Preisanpassung berechtigt, wenn sich die Lohn-, Bearbeitungs- und Beschaffungskosten nicht unwesentlich erhöht haben. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des vereinbarten Preises, kann der Kunde durch schriftliche Erklärung binnen 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.
3. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Ablichtungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistungen, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.
4. Die zu einem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
5. Mündliche und schriftliche Angaben über Eignung und Anwendungsmöglichkeiten der von FORSTER gelieferten Waren sowie Beratungen und Empfehlungen durch Mitarbeiter von FORSTER erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind unverbindlich und begründen weder ein vertragliches Rechtsverhältnis noch eine Nebenpflicht aus dem Kaufvertrag. Insbesondere wird der Kunde nicht von seiner Pflicht befreit, sich selbst durch eine Prüfung von der Eignung der Ware für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu überzeugen.
IV. Lieferung
1. Angegebene Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Fixgeschäfte werden vorbehaltlich einer ausdrücklichen Vereinbarung nicht geschlossen.
2. FORSTER ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können sofort in Rechnung gestellt werden.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die Ware bereitgestellt und deren Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
4. Die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, erforderlicher Genehmigungen und Freigaben, insbesondere Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn FORSTER die Verzögerung zu vertreten hat.
5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger Ereignissen, die FORSTER die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw.), auch wenn sie bei Zulieferern von FORSTER oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat FORSTER auch verbindlich vereinbarte Fristen und Termine nicht zu vertreten. Solche Lieferverzögerungen berechtigen FORSTER, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
6. Bei einer Leistungsverzögerung im Sinne von Ziffer 5. von länger als 3 Monaten sind beide Seiten nur berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten.
7. Verlängert sich die Lieferzeit nach Ziffer 5. oder wird FORSTER von der Verpflichtung nach Ziffer 6. frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Hierauf kann sich FORSTER nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt ist.
8. Bei Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen aus anderen als den in Ziffer 5. genannten Gründen ist der Kunde berechtigt, FORSTER schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird durch FORSTER die Lieferung bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erbracht, so hat der Kunde das Recht hinsichtlich der rückständigen Lieferung von der Vereinbarung zurückzutreten, es sei denn, der Kunde hat an der Teillieferung kein Interesse.
9. Kommt FORSTER im Sinne von Ziffer 8 in Lieferungsverzug, sind Schadensersatzansprüche auf die Höhe des voraussehbaren Schadens beschränkt. Das gilt nicht, wenn FORSTER den Lieferungsverzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat oder ein Fixgeschäft vereinbart war.
10. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der versprochenen Lieferung, die in dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erkennbar war, ist FORSTER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. FORSTER verpflichtet sich, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.
V. Gefahrübergang
1. Es wird Leistung ”ab Werk” vereinbart; es gilt der Incoterm ”EXW” in der jeweils neuesten Fassung.
2. Soll FORSTER auf Wunsch des Kunden den Versand der Ware besorgen, erfolgt dies im Namen und für Rechnung des Kunden. Soweit eine Versandart nicht vereinbart ist, obliegt die Bestimmung der Versandart dem Ermessen von FORSTER. Eine Gewähr für die kostengünstigste Ausführung übernimmt FORSTER nicht. Während des Transports wird die Ware auf Wunsch des Kunden auf seine Rechnung gegen Bruch-, Feuer-, Wasser- oder Transportrisiken versichert.
3. Angelieferte Ware ist unbeschadet der Rechte aus Ziffer VIII. vom Kunden in Empfang zu nehmen.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind sofort fällig und für FORSTER kosten- und spesenfrei zu leisten. Zahlungsverzug tritt unbenommen einer vorherigen Mahnung spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ein.
2. Die Aufrechnung gegen Forderungen von FORSTER ist nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.
3. In der Annahme von Zahlungsmitteln (Wechsel, Scheck), zu der FORSTER nicht verpflichtet ist, liegt keine Erfüllung oder Stundung der Forderung. Gutschrif-ten auf Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem der Betrag dem Konto von FORSTER gutgeschrieben worden ist bzw. FORSTER über den Gegenwert verfügen kann. Die Kosten der Verwahrung und Einlösung, insbesondere Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden.
4. Ist mit dem Kunden die Stundung oder die Hinnahme von Wechseln vereinbart, so wird ohne Rücksicht auf diese Vereinbarung und die Laufzeit der Wechsel die gesamte Forderung von FORSTER fällig, wenn der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug gerät oder die Einlösung von Zahlungsmitteln aus vom Kunden zu vertretenen Gründen scheitert, sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern, der Kunde die Forderung von FORSTER be-streitet oder sonst gefährdet.
5. Im Falle der Vermögensverschlechterung ist FORSTER berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen von der vorherigen Zahlung des Kaufpreises oder der Stel-lung von Sicherheiten abhängig zu machen. Kommt der Kunde der Vorleistungspflicht wegen Vermögensverschlechterung nicht nach, so kann FORSTER nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Zahlungen des Kunden werden stets gemäß § 366 BGB angerechnet. Bestehen einer neben einer Hauptschuld Kosten- oder Zinsansprüche, so wird die Zahlung stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst danach auf die Hauptschuld angerechnet.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. FORSTER behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandener Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
2. Wird die Ware mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt und erlischt dadurch das Eigentum von FORSTER an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß FORSTER Miteigentum an der einheitlichen Sache oder an dem vermischten Bestand in dem Umfang erwirbt, als der Wert der von FORSTER gelieferten Ware im Verhältnis zu den verbundenen oder vermischten Gegenständen steht. Erfolgt eine Verarbeitung mit FORSTER nicht gehörenden Gegenständen, wird vereinbart, daß FORSTER an der neuen Sache das Miteigentum entsprechend dem Vorgenannten erwirb. Die durch Verbindung, Vermischung oder aus der Verarbeitung entstehenden Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
3. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Kunden, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Ge-schäftsgang weiter zu veräußern. Darüber hinaus ist der Kunde zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland nur nach vorherigen schriftlichen Zustimmung von FORSTER berechtigt.
4. Der Kunde tritt FORSTER sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche im Falle der Weiterveräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen FORSTER nicht gehörenden Waren, veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteil von FORSTER an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Hat der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in gleichem Umfang an FORSTER abgetreten, wie es vorstehend für eine Kaufpreisforderung bestimmt ist. FORSTER nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde unverzüglich gegenüber dem Dritten auf das Eigentum von FORSTER hinzuweisen und FORSTER schriftlich eine Mitteilung von den Pfändungsversuchen oder den anderen Zugriffen zu machen, damit Gegenmaßnahmen ergriffen werden können. Soweit die Kosten einer etwa erforderlich werdenden Drittwiderspruchsklage nicht einbringlich sind, hat der Kunde FORSTER diese Kosten zu erstatten.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FORSTER – auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistungberechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet FORSTER und dessen Bevollmächtigten den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.
7. Hinsichtlich der Verwertung der Vorbehaltsware gilt folgendes:
a) FORSTER ist nach Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware nach bestem Ermessen, insbesondere auch freihändig zu verwerten.
b) Abgetretene Forderungen kann FORSTER unmittelbar bei dem Dritten einziehen. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen von FORSTER die Abtretung Drittgläubigern bekannt zu geben und FORSTER die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen herauszugeben. 8. FORSTER verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach eigenem Ermessen insoweit freizugeben, als ihr Wert und der Wert der übrigen FORSTER zustehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt. Mit der vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gehen ohne weiteres das Eigentum an allen gelieferten Waren sowie sämtliche abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.
VIII. Gewährleistung
1. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, hat er die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser FORSTER unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügefrist beträgt höchstens 7 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen (auch per Telefax) Rüge bei FORSTER. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muß dieser unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden. Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den zuvor genannten Obliegenheiten nicht nachkommt.
2. Bei berechtigten Beanstandungen ist FORSTER nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware (Neulieferung) berechtigt. Ist FORSTER zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage bzw. verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die FORSTER zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde grundsätzlich berechtigt, nach eigener Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), Schadensersatz statt Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. FORSTER ist zum mehrmaligen Nachbesserungsversuch berechtigt, es sei denn, dieses ist dem Kunden nicht zumutbar.
3. Bei mangelhafter Montageanleitung beschränkt sich die Gewährleistung zunächst auf die Lieferung einer Mangelfreien Montageanleitung, soweit eine ordnungsgemäße Montage nicht erfolgt ist. Dieses gilt nicht, soweit infolge der mangelhaften Montageanleitung bereits ein weitergehender Schaden eingetreten ist.
4. Die Haftung von FORSTER ist auf den Rechnungswert der beanstandeten Ware begrenzt. Vorstehende Beschränkung gilt nicht, soweit FORSTER Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist oder ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit eingetreten ist.
5. Die Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen vorschreiben.
6. Die vorgenannten Beschränkungen der Gewährleistung gelten nicht, wenn FORSTER Arglist vorwerfbar oder von FORSTER eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware gewährt ist.
7. Soweit ein Kunde seinerseits wegen einer von FORSTER gekauften Ware Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt ist, bleiben ihm die Rechte aus § 478 BGB unbenommen, soweit eine Gewährleistung von FORSTER nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geschuldet ist. Für einen über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehenden Schadensersatzanspruch gilt Ziffer VIII. 4. entsprechend.
IX. Garantien
1. Die Übernahme einer Garantie durch FORSTER bedarf einer ausdrücklichen Erklärung.
2. Soweit ein Hersteller eine Garantie für die Beschaffenheit von FORSTER gelieferter Ware oder dafür, daß die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernimmt, stehen dem Kunden unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen ausschließlich gegenüber dem Hersteller zu.
X. Allgemeine Haftung
1. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, die Schadensursache beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es ist eine FORSTER zurechenbare Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eingetreten oder FORSTER hat eine wesentliche vertragliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt.
2. Soweit FORSTER für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haftet, beschränkt sich die Haftung – ausgenommen für den Fall des groben Verschuldens – auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des Warenwertes beschränkt.
3. Allgemein verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden nach einem Jahr, es sei denn, FORSTER haftet wegen Vorsatz. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
XI. Sonstiges
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bremen. FORSTER ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. An von FORSTER erstellten Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen (Unterlagen) behält sich FORSTER seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorherigen Zustimmung von FORSTER genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag FORSTER nicht erteilt wurde, FORSTER auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Kunden; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen FORSTER zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
4. FORSTER weist darauf hin, dass Daten der Kunden, die den Geschäftsverkehr betreffen, im Sinne des Datenschutzgesetzes verarbeitet werden.
5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Hier haben Sie die Möglichkeit, sich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als PDF-Dokument herunterzuladen.
Forster Feinmechanik GmbH
Senator-Bömers-Straße 44/46
D-28197 Bremen
Unser Zerspanungsschwerpunkt im Bereich CNC-Drehen und CNC-Fräsen wird durch unsere Flach- und Rundschleifmaschinen sinnvoll ergänzt. Montagearbeiten, WIG-Schweißen und Glasperlstrahlen stehen ebenfalls in unserer Werkstatt zur Bearbeitung der Aufträge zur Verfügung.